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   BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01   

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https://dejure.org/2001,6201
BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01 (https://dejure.org/2001,6201)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2001 - 3 StR 262/01 (https://dejure.org/2001,6201)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2001 - 3 StR 262/01 (https://dejure.org/2001,6201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben - Betäubungsmittel - Revision - Mittäterschaft - Beihilfe - Tatherrschaft - Strafrahmen

  • Judicialis

    StGB § 49 Abs. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1
    Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe beim Handel mit BtM

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01
    Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.).

    Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen;

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01
    Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.).

    Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken.

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