Rechtsprechung
BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgrenzung zur Mittäterschaft) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Handeltreiben - Betäubungsmittel - Revision - Mittäterschaft - Beihilfe - Tatherrschaft - Strafrahmen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 1
Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe beim Handel mit BtM - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01
Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.).Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken.
- BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99
Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen; …
Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01
Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.).Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken.